Fond zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken

Zur Drucksache 18/11365


Finanzierung einer nach § 17 des Apothekengesetzes eröffneten Apotheke durch den Fond zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken:
Inwieweit hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, ob für den Fall eines Betriebs einer Apotheke nach Paragraph 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen eine (Teil-)Finanzierung der, von der Gemeinde betriebenen Apotheke, durch den Fond zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken möglich ist, oder welche anderen Finanzierungsquellen herangezogen werden können?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ingrid Fischbach vom 23. Februar 2017

Die vom Fonds zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken vereinnahmten Mittel sind zweckgebunden und ausschließ- lich zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken nach Maßgabe des § 20 ApoG bestimmt. Zu sonstigen Finanzierungsquellen kann die Bundesregierung keine Angaben machen.