Apothekenpflicht für homöopathische Mittel als Schutzfunktion für Patienten 18. August 201721. März 2021 Zur Drucksache 18/13338 Sieht die Bundesregierung in der Apothekenpflicht für homöopathische Mittel eine Schutzfunktion für Patientinnen und Patienten, die diese Pflicht hinreichend begründet? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ingrid Fischbach vom 17. August 2017 Das Arzneimittelgesetz (AMG) sieht für Arzneimittel grundsätzlich die Apothekenpflicht vor (§ 43 AMG). Dies ist Ausfluss des verbraucherschützenden Charakters des Arzneimittelgesetzes und trägt der Tatsache Rechnung, dass es sich bei Arzneimitteln mit Blick auf den Gesundheitsschutz der Bevölkerung um Waren besonderer Art handelt.