Faire und rechtsstaatliche Gerichtsverfahren in Ruanda 15. September 201721. März 2021 Zur Drucksache 18/13533 Frage 13: Sind nach Auffassung der Bundesregierung in Ruanda derzeit faire und rechtsstaatliche Gerichtsverfahren gewährleistet (insbesondere frei von Folter und Todesstrafe), sodass mutmaßliche Straftä- ter wegen ihrer Rolle im ruandischen Genozid 1994 bedenkenlos von Deutschland an Ruanda ausgeliefert werden können, und wieso wurde die Frage der Rechtsstaatlichkeit/eines fairen Verfahrens in den Fällen von E. R. und J. T. unterschiedlich bewertet (vgl. SZ vom 24. August 2017, Seite 8: „Deutschland liefert nach Ruanda aus“)? Frage 14: Hat sich die Bewertung der Bundesregierung zur Rechtsstaatlichkeit/Gewährleitung fairer Verfahren in Ruanda zwischen den Jahren 2013 und 2017 geändert, und wenn ja, inwiefern? Antwort des Staatssekretärs Walter J. Lindner vom 4. September 2017 Die Fragen 13 und 14 werden aufgrund ihres Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Die Bundesregierung wägt Auslieferungen an Drittstaaten sorgfältig ab. Ob in einem konkreten Fall eine Auslieferung zulässig und bewilligungsfähig ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Die Bundesregierung hat im Jahr 2013 festgestellt, dass Auslieferungen nach Ruanda grundsätzlich möglich sind. Die umfassende Prüfung in den Einzelfällen Enoch Ruhigira und Jean Twagiramungu führte zu unterschiedlichen Ergebnissen. Im Fall der Auslieferungsentscheidung zu Jean Twagiramungu hat die ruandische Regierung konkrete Zusicherungen zur Einhaltung rechtsstaatlicher Standards abgegeben, die durch neutrale internationale Prozess- und Verfahrensbeobachter überprüft werden soll.