„Werbeverbot“ bei Abtreibungen: Jetzt die Chance nutzen und den unzeitgemäßen §219a streichen! 19. Januar 2018 Ende letzten Jahres war der §219a des Strafgesetzbuchs in aller Munde. Gesetz seit den dreißiger Jahren, schreibt der Paragraph ein so genanntes Werbeverbot bezüglich Abtreibungen vor. Im November 2017 hatte das Amtsgericht Gießen die Frauenärztin Dr. Kristina Hänel verurteilt, weil sie auf ihrer Homepage angeblich diese strafbare Werbung für Abtreibungen gemacht hatte. Es waren hier Informationen zu Methoden, Prozedere und Abrechnungen zu lesen. Vielleicht ist das Urteil formaljuristisch nicht zu beanstanden – die Revision läuft gerade -, aber die Existenz des Paragraphen ist auf alle Fälle längst nicht mehr zeitgemäß. Er gehört gestrichen. Frauen müssen sich informieren dürfen, ob sie eine Abtreibung durchführen wollen oder nicht. Und sie müssen dieses Recht dazu auf den verschiedensten Kommunikationswegen haben, im persönlichen Gespräch genauso wie über eine ärztliche Informationsseite im Internet. Wir Grüne fordern daher eine Streichung des veralteten und überflüssigen Paragraphen auf Bundesebene und wollen dazu auch eine fraktionsübergreifende Debatte im Bundestag haben, um dann ein entsprechendes Gesetz zu verabschieden. Nach wie vor gilt meine Solidarität Frau Dr. Hänel, und ich wünsche mir, dass viele Frauen und Männer ihre Unterstützung für sie weiterhin zeigen!