Qualifizierung zum Berater der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase 7. Mai 201821. März 2021 Zur Drucksache 19/1908 Wie viele Personen haben sich nach Kenntnis der Bundesregierung bisher zur Beraterin/zum Berater der gesundheitlichen Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase gemäß § 132g SGB V qualifiziert, und wie hoch ist jeweils die Quote an Beratungen, die 2016 und 2017 in vollstationären Pflegeeinrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen durchgeführt wurden? Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Thomas Gebhart vom 24. April 2018 Die gesundheitliche Versorgungsplanung für die letzte Lebensphase ist nach § 132g Fünftes Buch Sozialgesetzbuch mit dem Hospiz- und Palliativgesetz als neues freiwilliges Beratungsangebot in stationären Pflegeeinrichtungen und in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen eingeführt worden. Hierzu hatte der GKV-Spitzenverband den Auftrag, mit den maßgeblichen Organisationen bis 31. Dezember 2016 eine Vereinbarung über die konkrete Ausgestaltung dieser neuen Leistung, insbesondere die Qualifikation der Beraterinnen und Berater und die Vergütung, zu treffen. Die Verhandlungen erwiesen sich im Detail als sehr komplex und schwierig. Die Vereinbarung konnte daher erst im Dezember 2017 konsentiert werden. Die Vereinbarung ist im Februar 2018 veröffentlicht worden und rückwirkend zum 1. Januar 2018 in Kraft getreten. Sie ist die Voraussetzung und Grundlage dafür, dass das neue Beratungsangebot, das die gesetzlichen Krankenkassen finanzieren, jetzt in stationären Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe eingerichtet werden kann und Beraterinnen und Berater nach den Kriterien der Vereinbarung qualifiziert werden können. Die Anzahl der Personen, die sich seit Inkrafttreten der Vereinbarung am 1. Januar 2018 entsprechend qualifiziert haben, liegt der Bundesregierung nicht vor.