>>> Veröffentlicht auch in der Drucksache 19/3677
Welche Bundesländer haben nach Kenntnis der Bundesregierung Maßnahmen ergriffen, um Menschen vor einer Abschiebung zu schützen, die mit einer Duldung in Deutschland leben und eine sogenannte Einstiegsqualifizierung von der Dauer eines Jahres absolvieren, die dazu berechtigt, eine Berufsausbildung nach der 3+2-Regelung zu beginnen (bitte einzeln auflisten)?
Antwort des Staatssekretärs Dr. Helmut Teichmann vom 27. Juli 2018:
Bei allen Personen, die im Besitz einer Duldung nach § 60a des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) sind, wird von der Vollstreckung der Ausreisepflicht abgesehen.
Im Übrigen liegen der Bundesregierung keine umfassenden Informationen über ergänzende Ländermaßnahmen vor. Da die gesetzliche Vorgabe die Erteilung der sog. Ausbildungsduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 4 AufenthG ausdrücklich auf qualifizierte Berufsausbildungen beschränkt, können sich Maßnahmen der Länder nur auf die Ermessensduldung nach § 60a Absatz 2 Satz 3 AufenthG beziehen.
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