Möglicher Notstand im Apothekenwesen im Rahmen der Apothekenpreisbindung

Zur Drucksache 18/11365


Möglicher Notstand im Apothekenwesen im Rahmen der Apothekenpreisbindung

Inwieweit hat die Bundesregierung darüber Kenntnis, dass vor bzw. nach dem EuGH Urteil zur Apothekenpreisbindung (vom 19. Oktober 2016. Deutsche Parkinson Vereinigung, C-148/15) ein Notstand im Sinne des Paragraphen 16 Absatz 1 oder des Paragraphen 17 des Gesetzes über das Apothekenwesen eingetreten ist, bei dem die zuständige Behörde dem Inhaber bzw. der Inhaberin einer Apotheke die Erlaubnis zum Betrieb einer Zweigapotheke, oder einer Gemeinde oder einem Gemeindeverband die Erlaubnis zum Betrieb einer Apotheke unter Leitung eines von ihr anzustellenden Apothekers erteilt hat (bitte einzeln für die vergangenen zehn Jahre mit Ort, Beschäftigtenzahl, Betriebszeitraum, Finanzierungsaufwand und Finanzierungsquelle auflisten)?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Ingrid Fischbach vom 23. Februar 2017

Eine von der Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände (ABDA) übermittelte Übersicht über die Anzahl der in den letzten zehn Jahren in den einzelnen Bundesländern betriebenen Zweigapotheken (§ 16 des Apothekengesetzes (ApoG)) ist als Anlage beigefügt. Notapotheken (§ 17 ApoG) wurden nach Angabe der ABDA in diesem Zeitraum nicht betrieben. Über die zu einzelnen Zweigapotheken im Internet verfügbaren Informationen hinaus liegen der Bundesregierung diesbezüglich keine weiteren Erkenntnisse vor.