Patientenschutz und Reformbedürftigkeit des Heilpraktikerrechts in Deutschland 23. September 201621. März 2021 Zur Drucksache 18/9743 In dem an der Grenze zu den Niederlanden gelegenen Brüggen-Bracht kam es kürzlich im Zusammenhang mit einer Krebsbehandlung im so genannten Biologischen Krebszentrum Bracht zu mehreren Todesfällen. Ein dort tätiger Heilpraktiker hatte Patientinnen und Patienten ein nicht zugelassenes Medikament verabreicht. Derzeit wird in der Öffentlichkeit vor dem Hintergrund dieser und anderer Fälle erneut über das noch aus dem Jahr 1939 stammende Heilpraktikergesetz und dessen Reformbedürftigkeit diskutiert. Das Bundesministerium für Gesundheit hat die aktuelle Diskussion bislang dahingehend kommentiert, es sei „kaum zuständig“ und sehe keinen „Handlungsbedarf“ (vgl. DAZ.online vom 17. August 2016). Ähnlich äußerte es sich bereits im Jahr 2007 (vgl. „Kontraste“, „Gefährliche Heilpraktiker – Keine Kontrolle, keine Sanktionen“, Sendung vom 8. August 2007). Im Interesse des Erhalts, der Weiterentwicklung und der Vielfalt von komplementärmedizinischen Angeboten im Gesundheitswesen und im Interesse des Verbraucherschutzes sind Qualitätsstandards und Aus-, Fort- und Weiterbildung anhand der heutigen Bedarfe zu überprüfen und gegebenenfalls anzupassen.