Prüfung von bestimmten Studien zu Glyphosat auf mögliche Unregelmäßigkeiten

Welche der von der Industrie vorgelegten Studien zu Glyphosat, auf die sich das Bundesinstitut für Risikobewertung in seiner Stellungnahme im Rahmen Wiederzulassungsverfahrens gestützt hat, wurden auf mögliche Unregelmäßigkeiten geprüft (bitte unter genauer Bezeichnung der Studie), und wie lief diese Überprüfung jeweils konkret ab (bitte konkret, für die einzelne Studie, nicht Darstellung eines abstrakten Verfahrens)?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Peter Bleser vom 9. Oktober 2015

Das Bundesinstitut für Risikobewertung hat alle Studien, die von den Antragsstellern für das EU-Verfahren zur Erneuerung der Genehmigung des Wirkstoffs Glyphosat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/20092 vorgelegt wurden, im Rahmen seiner Zuständigkeit für die Bereiche „Analysenmethoden“, „Toxikologie und Metabolismus“ sowie „Rückstände in oder auf behandelten Erzeugnissen, Lebensmitteln und Futtermitteln“ hinsichtlich ihrer prinzipiellen Verwendbarkeit für die Bewertung der Eigenschaften von Glyphosat sowie hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Qualität geprüft.

Dabei wurde umfassend und detailliert kontrolliert, ob die vorgelegten Informationen die in der Verordnung (EU) Nr. 283/20133 festgelegten Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 erfüllen, z. B. hinsichtlich Guter Laborpraxis (GLP), hinsichtlich der genauen Beschreibung (Spezifikation) des verwendeten Wirkstoffs und hinsichtlich der Verwendung geeigneter Methoden zur Gewinnung von Daten. Die Überprüfung erfolgte auf der Grundlage der im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 enthaltenen ausführlichen Beschreibung der Anforderungen, die die vorzulegenden Informationen, ihre Gewinnung und ihre Darstellung erfüllen müssen.

Darüber hinaus ist in der Mitteilung 2013/C 95/01 der EU-Kommission4 eine Liste der im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung relevanten Prüfmethoden und Leitliniendokumente enthalten, die für die Prüfung der Studien berücksichtigt wurden. Welche der von den Antragsstellern vorgelegten Studien zu Glyphosat unter Berücksichtigung der oben erläuterten Anforderungen vom Bundesinstitut für Risikobewertung als akzeptabel beurteilt wurden, ist im Bewertungsbericht (Volume 3) an die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) dargestellt und begründet worden. Der Bewertungsbericht ist zurzeit nicht öffentlich verfügbar. Die EFSA wird nach Prüfung und Abschluss des EU-Verfahrens Unterlagen, die nicht weiterhin vertraulich sind (Datenschutz gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009), veröffentlichen.

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2 Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (Amtsblatt der Europäischen Kommission, L 309, 24. November 2009) 3 Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. I 107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Amtsblatt der Europäischen Kommission, L9311, 3. April 2013); 4 Mitteilung der Kommission im Rahmen der Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 283/2013 der Kommission vom 1. März 2013 zur Festlegung der Datenanforderungen für Wirkstoffe gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln (Amtsblatt der Europäischen Kommission, C95/5, 3. April 2013)