„Freiheitsraum“ Selbsttötung? – Geschäftsmäßige Sterbehilfe auf dem Prüfstand des BVerfG 24. April 2019 In der letzten Woche wurde vom Bundesverfassungsgericht unter Leitung von Prof. Andreas Voßkuhle, Präsident des Bundesverfassungsgerichts und Vorsitzender des Zeiten Senats sowie der Berichterstatterin Bundesverfassungsrichterin Dr. Sibylle Kessal-Wulf ((https://www.bundesverfassungsgericht.de/DE/Richter/Zweiter-Senat/zweiter-senat_node.html) die Klage gegen den §217 Strafgesetzbuch verhandelt, der seit 2015 die „geschäftsmäßige“ Sterbehilfe unter Strafe stellt. Für mich war es das erste Mal, dass ich an einer Verhandlung des Verfassungsgerichts teilnahm, auf der Bank des beklagten Bundestags – voller Respekt vor der Dritten Gewalt. 2015 gehörte ich zu den Abgeordneten, die über Wochen und Monate den „Entwurf eines Gesetzes zur Strafbarkeit der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung“, Drucksache 18/5373, erarbeiteten, übrigens der einzige Entwurf, der von Abgeordneten aller damals im Bundestag vertretenen Fraktionen initiiert und unterschrieben wurde. Gleichzeitig forderten wir den Ausbau der Palliativmedizin und des Hospizwesens, was ebenfalls gesetzlich umgesetzt wurde. Und trotz der vielen Anhörungen, Expertengespräche und Diskussionen mit vielen in unterschiedlichster Art Betroffenen, habe ich meine nach wie vor bestehenden Zweifel in einer persönlichen Erklärung zur Abstimmung zum Ausdruck gebracht: „Ich gebe zu, dass mir die Entscheidung nicht leicht gefallen ist. Ich werde sehr genau beobachten, welche Auswirkungen das nun verabschiedete Gesetz in der Umsetzung haben wird. Gegebenenfalls sind dann Änderungen notwendig.“ Dieses sehr genaue Beobachten der Auswirkungen findet nun seinen Anlass bei der Anhörung vor dem Bundesverfassungsgericht. Der Präsident warnte gleich zu Beginn vor falschen Erwartungen an das Verfahren. Es gehe „nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft (…), sondern allein um die Reichweite des Freiheitsraums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafdrohung entgegensetzt“, so Andreas Voßkuhle (Az. 2 BvR 2347/15 u.a.). Wie stellt sich dieser „Freiheitsraum“ für mich dar? Nicht erst seit dem ich pflegepolitische Sprecherin der Bundestagsfraktion von Bündnis 90/ Die Grünen bin, ist mein zentrales Anliegen ein gesellschaftliches Klima, in dem kein Leben als nutzlos oder gar unwürdig betrachtet wird. Oft ist das Verlangen nach einem Suizid ein Hilferuf, auch ein vorübergehender. „Wende dich doch endlich mir zu! Siehst du denn überhaupt nicht, wie ich leide?“ Deutlich wurde vor dem Bundesverfassungsgericht, dass sich die große Mehrheit der Palliativmediziner und der im Hospizwesen Engagierten durch den §217 nicht in ihrer Arbeit eingeschränkt fühlen, zu denen nicht nur das Beenden lebensverlängernder Maßnahmen, sondern auch die Unterstützung beim möglichst leidensfreien Sterben gehört. Und tatsächlich wurde bisher niemand von ihnen angeklagt. Ich halte das Recht auf Selbstbestimmung auch am Lebensende für ein sehr hohes Gut. Besonders beeindruckt hat mich der ältere Herr vor Gericht, der von „Gelassenheit und Erleichterung“ sprach, die er empfand bei dem Wissen, dass er bei Bedarf die Möglichkeit zum Suizid gehabt hätte. Ihm hat vermutlich vor allem dieses Wissen dabei geholfen, sein Leiden zu bewältigen. Trotzdem halte ich es für notwendig, die Sterbehilfe auf besondere Vertrauensverhältnisse, wie es ein Arzt-Patient-Verhältnis ist, zu beschränken. Denn auch das wurde mir bei der Anhörung noch einmal in aller Deutlichkeit bewusst: Sterbehilfe darf kein Geschäftsmodell und keine wiederkehrende Dienstleistung sein. Leider hatte ich bei klagenden Ärzten und Sterbehilfevereinen eher den Eindruck, es gehe ihnen vor allem um Selbstdarstellung als um Selbstbestimmung der Patientinnen und Patienten. Bei mir haben sie in dieser Woche jedenfalls keinen vertrauenswürdigen Eindruck hinterlassen. Das betrifft nicht nur die finanziellen Mittel für ihre „Dienstleistung“, die nur von besser gestellten Menschen aufgebracht werden können, sondern auch „Sachbearbeiter“, die ihre Bewertung und vermeintliche Expertise an Ärzte zur Sterbehilfe weiterleiten. Dass einige Vereine ihre Arbeit mit Tricks am Gesetz vorbei fortsetzen, sollte ebenfalls mehr als kritisch gesehen werden. Ich werde jetzt die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abwarten. Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Einzelnen, auch über den eigenen Tod zu entscheiden, steht dem Problem gegenüber, was zu tun ist, wenn man dabei auf die Unterstützung anderer angewiesen ist. Ich bin gespannt, ob und wie das Bundesverfassungsgericht dieses Dilemma auflösen kann.