Möglichkeit zur nachträglichen Ausstellung eines ärztlichen Rezepts zur Erstattung der „Pille danach“ 12. Februar 201521. März 2021 Zur Drucksache 18/4044 Plant die Bundesregierung, wie in der „Berliner Zeitung“ vom 16. Januar 2015 dargestellt, die Möglichkeit, dass sich junge Frauen zur Erstattung der Kosten der „Pille danach“ durch die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) nachträglich ein ärztliches Rezept ausstellen lassen können, und welche gesetzlichen Änderungen, außer der von der Koalition angekündigten Änderung (vgl. Plenarprotokoll 18/82, S. 7870 vom 29. Januar 2015) des § 24a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V), wären hierfür notwendig (z.B. Regelungen der nachträglichen Ausstellung eines Rezeptes zur Kostenerstattung in § 13 SGB V)? Teilt die Bundesregierung die Einschätzung, dass für die Kostenübernahme der „Pille danach“ als nicht verschreibungspflichtiges Fertigarzneimittel durch die Krankenversicherung in jedem Fall eine gesetzliche Regelung (z.B. Geltung des § 129 Absatz 5a SGB V) notwendig ist, um einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Notfallkontrazeptiva, die zulasten der GKV abgegeben werden, sicherzustellen, und plant die Bundesregierung Entsprechendes? Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz vom 12. Februar 2015 Die Fragen 62 und 63 werden wegen des Sachzusammenhangs gemeinsam beantwortet. Das Bundesministerium für Gesundheit hat nach der Entscheidung der Europäischen Kommission, das Notfallkontrazeptivum ellaOne® mit dem Wirkstoff Ulipristalacetat aus der Verschreibungspflicht zu entlassen, zeitnah einen Entwurf für eine Vierzehnte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vorgelegt. Mit dieser Verordnung sollen einerseits Notfallkontrazeptiva mit dem Wirkstoff Levonorgestrel aus der Verschreibungspflicht entlassen werden und andererseits soll die Arzneimittelverschreibungsverordnung im Hinblick auf Notfallkontrazeptiva mit dem Wirkstoff Ulipristalacetat (ellaOne®) an die Entscheidung der Europäischen Kommission angepasst werden. Die Verordnung liegt dem Bundesrat derzeit zur Beschlussfassung vor (Bundesratsdrucksache 28/15). Bezüglich der Kostenübernahme der zukünftig nicht mehr verschreibungspflichtigen Notfallkontrazeptiva plant die Bundesregierung, an der bisherigen Rechtslage festzuhalten, nach der die Kosten von Notfallkontrazeptiva für Frauen, die das 20. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) übernommen werden. Hierfür ist eine entsprechende Anpassung des § 24a SGB V vorgesehen, durch die eine Kostenübernahme auch für nicht verschreibungspflichtige Notfallkontrazeptiva für diesen Personenkreis künftig möglich sein soll, sofern diese ärztlich verordnet wurden. Dabei sollen die Regelungen wie ansonsten für nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel gelten, die auf ärztliche Verordnung von der GKV erstattet werden. Die Bundesregierung teilt die Einschätzung, dass eine gesetzliche Regelung notwendig ist, um einen einheitlichen Apothekenabgabepreis für Notfallkontrazeptiva, die zulasten der GKV abgegeben werden, sicherzustellen. Da es sich bei empfängnisverhütenden Mitteln nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts nicht um Arzneimittel im Sinne des SGB V handelt, ist ausdrücklich festzulegen, welche Regelungen des SGB V anwendbar sein sollen. Ein entsprechender Verweis auf § 129 Absatz 5a SGB V ist daher vorgesehen. Entsprechende Regelungen sollen im Interesse der betroffenen Frauen zügig umgesetzt werden.