Klarstellung im SGB V hinsichtlich der Einführung eines Straftatbestandes zur Korruption im Gesundheitswesen

Hält die Bundesregierung im Rahmen der geplanten und auch von der Fragestellerin befürworteten Einführung eines Straftatbestandes zur Korruption im Gesundheitswesen eine Klarstellung im Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V) für notwendig, die eine praxis-taugliche Abgrenzung zwischen strafwürdigem Verhalten und gesundheitspolitisch gewollter Kooperation zwischen Leistungserbringern ermöglicht, und wenn nein, aus welchen Gründen nicht?

Antwort der Parlamentarischen Staatssekretärin Annette Widmann-Mauz vom 9. Februar 2015:

Das SGB V enthält verschiedene Anforderungen an Kooperationen zwischen Leistungserbringern, die neben anderen Zwecken auch der Verhinderung korruptiven Zusammenwirkens innerhalb der gesetzlichen Krankenversicherung dienen (z.B. § 73 Absatz 7 bzw. § 128 SGB V zum Verbot der Zuweisung gegen Entgelt). Diese Vorschriften sind nach Auffassung der Bundesregierung trotz vergleichbarer Regelungen in den Berufsordnungen notwendig, um insbesondere die zulassungsrechtlichen Konsequenzen aus einem Verstoß gegen vertragsärztliche Pflichten ziehen zu können (z.B. Disziplinarmaßnahmen nach § 81 Absatz 5 SGB V oder Zulassungsentziehungen nach § 95 Absatz 6 SGB V). Ein Verstoß gegen sozialversicherungsrechtliche Vorschriften genügt für sich jedoch nicht, strafwürdiges Verhalten im Sinne des geplanten Straftatbestandes der Bestechung und Bestechlichkeit im Gesundheitswesen zu bejahen. Insoweit kann die Abgrenzung zwischen „lediglich“ sozialversicherungsrechtlich sanktioniertem Verhalten und strafwürdigem bzw. strafbarem Verhalten jedoch nicht im SGB V, sondern muss im und durch das Strafrecht erfolgen. Im Übrigen befürwortet die Bundesregierung einen Straftatbestand, der im gesamten Gesundheitswesen gilt und nicht auf den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt ist. Um zu gewährleisten, dass berufs- und wettbewerbsrechtlich zulässige (und gesundheitspolitisch erwünschte) Kooperationen zwischen Leistungserbringern nicht in den Verdacht korruptiven Verhaltens geraten, befürwortet die Bundesregierung eine Formulierung des Straftatbestandes dahingehend, dass eine Strafbarkeit wegen Bestechlichkeit nur bei unlauterer Bevorzugung im Wettbewerb und bei sonstiger Verletzung von Berufsausübungspflichten durch den Täter auf Nehmerseite in Betracht kommt. Damit sind rechtlich zulässige Kooperationen von vornherein nicht strafgefährdet. Es ist jedoch zu beachten, dass berufs- oder wettbewerbsrechtlich unzulässige Zuwendungen nicht dadurch zulässig werden, dass sie unter dem Deckmantel rechtlich grundsätzlich zulässiger Kooperationsformen erfolgen. Insoweit können insbesondere Scheinverträge oder wirtschaftlich unausgewogene Vertragsgestaltungen den Verdacht strafbaren Verhaltens begründen.