Ausweitung der Aufenthaltsbedingungen für Opfer des Menschenhandels

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Plant die Bundesregierung, die Aufenthaltsbedingungen für Opfer von Menschenhandel, die im kürzlich verabschiedeten Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung definiert wurden, entsprechend der Aufforderungen aus dem GRETA-Bericht zum Stand der Umsetzung des Übereinkommens des Europarats zur Bekämpfung des Menschenhandels in Deutschland auszuweiten, und wie begründet die Bundesregierung ihre Entscheidung dafür oder dagegen?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 31. August 2015

Am 1. August 2015 ist das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung in Kraft getreten. Damit gelten seit diesem Tag in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht wesentliche Verbesserungen für das Aufenthaltsrecht für Opfer von Menschenhandel. Diese Neuerungen stellen sich zusammengefasst wie folgt dar: § 25 Absatz 4a Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) wurde von einer Ermessensregelung in eine Sollregelung (intendiertes Ermessen) umgewandelt. So wird die Rechtssicherheit erhöht und verdeutlicht, dass Personen, die mit den Strafverfolgungsbehörden kooperieren, in der Regel einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis haben.

§ 25 Absatz 4a Satz 3 AufenthG schafft die Möglichkeit der Verlängerung des Aufenthaltstitels aus humanitären oder persönlichen Gründen oder im öffentlichen Interesse auch nach Abschluss der Beteiligung des Opfers am Strafverfahren gegen die Täter. Der bisher bestehende Ausschluss des Familiennachzugs entfällt – während der Dauer des Strafverfahrens kann Familiennachzug gestattet werden, wenn humanitäre Gründe gegeben sind, nach Abschluss des Verfahrens besteht ein Anspruch auf Familiennachzug unter den allgemeinen Voraussetzungen.

Die Dauer der Erteilung des Titels während des Strafverfahrens wird auf ein Jahr erhöht, nach Abschluss des Verfahrens soll in der Regel für zwei Jahre ein Titel erstellt werden. Der spezielle Widerrufsgrund des § 52 Absatz 5 Nummer 3 AufenthG (Widerruf bei Einstellung des Strafverfahrens) wurde abgeschafft.

Im Übrigen hat die Bundesregierung zu den Empfehlungen des Berichts der Expertenkommission GRETA Kommentare abgegeben, die unter folgendem Link öffentlich einsehbar sind: www.coe.int/t/ dghl/monitoring/trafficking/Docs/Reports/GRETA_2015_10_FGR _DEU_w_cmnts_en.pdf, Seite 61 ff.